Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JStVollzG NRW

§ 38 Sport

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Es sind ausreichende und freizeitpädagogisch sinnvolle Sportangebote vorzuhalten. Den Gefangenen ist mindestens drei Stunden wöchentlich eine Teilnahme, auch an Wochenenden und Feiertagen, zu ermöglichen. Die Gefangenen sollen insbesondere durch Mannschaftssport lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf andere zu nehmen. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Sport ist zu fördern.

§ 37 § 39